Die Kündigung nach Mutterschaftsurlaub gehört zu den heikelsten Themen für berufstätige Mütter in der Schweiz. Du kehrst nach 14 Wochen an deinen Arbeitsplatz zurück oder überlegst, ob du in deinem Job überhaupt bleiben möchtest, und stellst dir zwei Fragen: Darf ich nach dem Mutterschaftsurlaub kündigen? Und darf mir mein Arbeitgeber kündigen?
Die kurze Antwort: Du selbst darfst jederzeit kündigen, solange du die Kündigungsfrist einhältst. Der Arbeitgeber darf dir dagegen nach der Probezeit weder während der Schwangerschaft noch in den 16 Wochen nach der Geburt kündigen. Danach ist eine Kündigung grundsätzlich möglich, aber nicht, wenn sie missbräuchlich oder diskriminierend ist.
Weil die Regeln auf mehreren Gesetzen beruhen (Obligationenrecht, Erwerbsersatzgesetz, Arbeitsgesetz und Gleichstellungsgesetz), wirkt die Rechtslage schnell unübersichtlich. Dieser Ratgeber erklärt dir verständlich, was gilt, wo die Fallstricke liegen und welche Schritte du bei einer Kündigung sofort einleiten solltest. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Das Wichtigste in Kürze
- Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen (98 Tage) ab dem Tag der Geburt, mit einer Entschädigung von 80 Prozent des durchschnittlichen Lohns, höchstens CHF 220 pro Tag (Art. 329f OR und Erwerbsersatzgesetz).
- Kündigungsschutz: Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen. Eine solche Kündigung ist nichtig (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR).
- Ab der 17. Woche: Der Arbeitgeber darf wieder kündigen, aber nicht wegen deiner Mutterschaft. Sonst ist die Kündigung diskriminierend und missbräuchlich.
- Deine eigene Kündigung: Du darfst jederzeit kündigen, auch während der Schwangerschaft, musst aber die Kündigungsfrist einhalten.
- Entschädigung: Bei einer diskriminierenden Kündigung kannst du bis zu sechs Monatslöhne verlangen. Dafür musst du innerhalb der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben.
Diese Übersicht zeigt, wer in welchem Zeitraum kündigen darf:
| Zeitraum | Kündigung durch den Arbeitgeber | Kündigung durch dich |
|---|---|---|
| Probezeit (höchstens drei Monate) | Möglich mit 7 Tagen Frist, aber nicht diskriminierend | Möglich |
| Schwangerschaft (ab Befruchtung) | Nichtig, sobald die Probezeit vorbei ist | Möglich mit Kündigungsfrist |
| 14 Wochen Mutterschaftsurlaub | Nichtig | Möglich mit Kündigungsfrist |
| Woche 15 und 16 nach der Geburt | Nichtig | Möglich mit Kündigungsfrist |
| Ab Woche 17 nach der Geburt | Möglich, aber nicht missbräuchlich oder diskriminierend | Möglich mit Kündigungsfrist |
Darf ich nach dem Mutterschaftsurlaub kündigen?
Ja. Als Arbeitnehmerin darfst du jederzeit kündigen: während der Schwangerschaft, während des Mutterschaftsurlaubs und danach. Der zeitliche Kündigungsschutz nach Art. 336c OR schützt dich nur vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber, nicht vor deiner eigenen. Ob eine Kündigung nach Mutterschaftsurlaub für dich sinnvoll ist, hängt vor allem von der Kündigungsfrist, dem Zeitpunkt und deinen Ansprüchen ab.
Kündigung durch dich
Für deine Kündigung gilt die Frist aus deinem Arbeitsvertrag. Gesetzlich sind es nach der Probezeit (Art. 335c OR) ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr und drei Monate ab dem zehnten Dienstjahr, jeweils auf das Ende eines Monats. In der Probezeit, die höchstens drei Monate dauert, beträgt die Frist sieben Tage.
Gleich wer kündigt: Die andere Partei kann eine schriftliche Begründung verlangen (Art. 335 Abs. 2 OR). Kündige am besten schriftlich und per Einschreiben, damit du den Zugang belegen kannst.
Vor deiner Kündigung gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:
- Zeitpunkt: Endet dein Arbeitsverhältnis vor der Geburt, entfällt in der Regel dein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, weil du am Tag der Geburt noch Arbeitnehmerin sein musst. Bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten heisst das: Reiche die Kündigung so ein, dass die Frist erst nach der Geburt endet.
- Zusatzleistungen: Prüfe, ob dein Arbeitsvertrag oder das Personalreglement freiwillige Leistungen, etwa einen länger bezahlten Urlaub, an eine Rückkehr knüpft.
- Arbeitslosenversicherung: Wer kündigt, ohne eine neue Stelle zu haben, muss bei der Arbeitslosenversicherung unter Umständen mit Einstelltagen rechnen. Frage vorher beim RAV nach.
- Budget: Rechne durch, was der Wegfall deines Einkommens bedeutet. Einen realistischen Überblick gibt dir unser Artikel zu den Kosten eines Kindes in der Schweiz.
Besprich deine Entscheidung frühzeitig mit deinem Partner oder deiner Partnerin. Tipps für schwierige Gespräche findest du im Artikel Kommunikation in der Partnerschaft.
Kündigung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber darf frühestens nach Ablauf der Sperrfrist kündigen, also ab der 17. Woche nach der Geburt, und muss dabei seinerseits die Kündigungsfrist einhalten. Auf der Seite des Arbeitgebers braucht es zudem einen zulässigen Grund: Er darf jedoch nicht in deiner Mutterschaft liegen. Wie das im Detail funktioniert, zeigen die nächsten Abschnitte.
Wie lange dauert der Mutterschaftsurlaub?
Der gesetzliche Mutterschaftsurlaub dauert 14 Wochen oder 98 Tage, also gut drei Monate. Grundlage sind Art. 329f OR für den Urlaub und das Erwerbsersatzgesetz (EOG) für die Entschädigung. Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub beginnt am Tag der Geburt. Einen gesetzlichen Urlaub vor der Geburt gibt es nicht.
Für den bezahlten Mutterschaftsurlaub gelten diese Eckwerte:
- Höhe: 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt, höchstens CHF 220 pro Tag. Das Maximum erreichst du bei einem Monatslohn von CHF 8’250.
- Voraussetzungen: Du warst in den neun Monaten vor der Geburt AHV-versichert, hast in dieser Zeit mindestens fünf Monate gearbeitet und bist am Tag der Geburt Arbeitnehmerin. Alternativ genügt eine der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, etwa der Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung.
- Frühere Rückkehr: Nimmst du die Arbeit vor Ablauf der 14 Wochen ganz oder teilweise wieder auf, endet der Anspruch vorzeitig und vollständig. In den ersten acht Wochen nach der Geburt darfst du ohnehin nicht beschäftigt werden (Art. 35a ArG).
- Verlängerung: Muss dein Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben, verlängert sich der Anspruch um die Dauer des Spitalaufenthalts, höchstens um 56 Tage. Voraussetzung ist, dass du nach dem Urlaub wieder erwerbstätig bist.
Weitere Formalitäten rund um Schwangerschaft und Geburt findest du in unserer Schwangerschaft-Checkliste.
Wichtig: Der Kündigungsschutz dauert länger als der Urlaub. Er endet erst 16 Wochen nach der Geburt, also zwei Wochen nach dem letzten Tag der Entschädigung. In dieser Zeit darfst du nur mit deinem Einverständnis arbeiten. Für die Wochen 15 und 16 erhältst du aber keine Mutterschaftsentschädigung mehr. Ein Lohnanspruch besteht nur, wenn Vertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder Reglement das vorsehen. Du kannst mit dem Arbeitgeber vereinbaren, diese Zeit mit Ferien zu überbrücken.hen 15 und 16 erhältst du aber keine Mutterschaftsentschädigung mehr. Ein Lohnanspruch besteht nur, wenn Vertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder Reglement das vorsehen. Du kannst mit dem Arbeitgeber vereinbaren, diese Zeit mit Ferien zu überbrücken.
Wie lange gilt der Kündigungsschutz nach der Geburt?
Der zeitliche Kündigungsschutz gilt 16 Wochen nach der Niederkunft. Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. c OR gilt: Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis weder während der Schwangerschaft noch in den 16 Wochen nach der Geburt kündigen. Diese Zeit heisst Sperrfrist. Der Schutz kann noch andauern, wenn die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers längst erloschen ist, denn Kündigungsschutz und Lohnanspruch sind zwei getrennte Dinge.
So wird die Sperrfrist berechnet
Die Sperrfrist beginnt mit der Schwangerschaft, und zwar mit der Befruchtung der Eizelle, nicht erst mit der Einnistung (BGE 143 III 21). Sie endet 16 Wochen nach der tatsächlichen Geburt. Bei einer Geburt am 1. März endet die Sperrfrist am 21. Juni. Erst danach kann der Arbeitgeber wirksam kündigen.
Ob du bei der Kündigung von deiner Schwangerschaft wusstest, spielt keine Rolle. Der Schutz greift auch, wenn die Schwangerschaft erst später festgestellt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hängt der Schutz zudem nicht davon ab, dass du die Schwangerschaft unverzüglich mitteilst (BGE 135 III 349).
Wurde dir vor Beginn der Schwangerschaft gekündigt, bleibt die Kündigung gültig. Die Kündigungsfrist ruht aber während der gesamten Sperrfrist und läuft erst danach weiter (Art. 336c Abs. 2 OR). Endet das Arbeitsverhältnis dadurch nicht genau auf ein Monatsende, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Endtermin (Art. 336c Abs. 3 OR). Beispiel: Du erhältst im Januar die Kündigung auf Ende März, und im Februar beginnt deine Schwangerschaft. Die Kündigung gilt, doch die restliche Frist läuft erst 16 Wochen nach der Geburt weiter.
Was bedeutet nichtig?
Eine Kündigung während der Sperrfrist ist nichtig. Sie entfaltet keine Wirkung, auch nicht nach Ablauf der Sperrfrist. Der Arbeitgeber muss sie nach dem Ende der Sperrfrist wiederholen, sonst besteht dein Arbeitsverhältnis unverändert weiter.
Wann gilt kein zeitlicher Kündigungsschutz?
Die Sperrfrist schützt dich in diesen Fällen nicht:
- Probezeit: Sie dauert höchstens drei Monate. Auch dann darf dir aber nicht wegen der Schwangerschaft gekündigt werden (Diskriminierungsverbot).
- Deine eigene Kündigung: Du darfst jederzeit kündigen.
- Aufhebungsvertrag: Stimmst du einer einvernehmlichen Auflösung zu, gibt es keinen Kündigungsschutz.
- Fristlose Kündigung: Bei einem wichtigen Grund (Art. 337 OR) ist sie auch während der Sperrfrist möglich.
- Befristeter Arbeitsvertrag: Er endet automatisch zum vereinbarten Datum (Art. 334 OR).
Restrukturierungen oder Betriebsschliessungen ändern grundsätzlich nichts an der Sperrfrist (vgl. BGE 124 III 346).

Was gilt für Kündigungen während der Schwangerschaft?
Nach der Probezeit ist jede Kündigung des Arbeitgebers während der Schwangerschaft nichtig. Die Regel gilt für schwangere Frauen unabhängig vom Pensum und davon, ob der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusste. Erhältst du eine Kündigung während der Schwangerschaft, gehst du am besten so vor:
- Schwangerschaft belegen: Besorge ein ärztliches Zeugnis, das den Beginn der Schwangerschaft bestätigt. Der Arbeitgeber darf eine solche Bescheinigung verlangen.
- Schriftlich reagieren: Teile dem Arbeitgeber per eingeschriebenem Brief mit, dass die Kündigung nichtig ist.
- Arbeit anbieten: Biete deine Arbeitsleistung ausdrücklich weiter an und fordere weiterhin deinen Lohn.
- Rechtlichen Rat einholen: Wende dich an eine Gewerkschaft, eine Rechtsberatung oder eine Anwältin, bevor du weitere Schritte unternimmst.
Warte nicht ab. Wer eine nichtige Kündigung ignoriert, riskiert Streit darüber, ob das Arbeitsverhältnis weiterbesteht.
In der Probezeit greift die Sperrfrist zwar nicht. Wurde dir aber wegen der Schwangerschaft gekündigt, ist die Kündigung diskriminierend (Art. 3 Gleichstellungsgesetz), und du kannst eine Entschädigung verlangen. Der Arbeitgeber darf dich ausserdem nicht zu einer Kündigung drängen. Als werdende Mutter solltest du einen Aufhebungsvertrag nie unter Zeitdruck unterschreiben.
Kann ich während der Schwangerschaft kündigen?
Ja, auch eine Kündigung durch dich ist während der Schwangerschaft jederzeit möglich, unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Es gibt aber einen wichtigen Haken: Die Mutterschaftsentschädigung setzt grundsätzlich voraus, dass du am Tag der GebJa, auch eine Kündigung durch dich ist während der Schwangerschaft jederzeit möglich, unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Es gibt aber einen wichtigen Haken: Die Mutterschaftsentschädigung setzt grundsätzlich voraus, dass du am Tag der Geburt Arbeitnehmerin bist. Endet dein Arbeitsverhältnis vorher, kannst du diesen Anspruch verlieren. Zudem kann sich deine Lage ändern, etwa bei einer Fehlgeburt. Fachstellen empfehlen deshalb, mit der Kündigung in der Regel bis nach der Geburt zu warten.
Wenn du sicher weisst, dass du nach dem Mutterschaftsurlaub nicht zurückkehrst, hast du zwei saubere Wege:
- Kündigung nach der Geburt: Du reichst sie ein, sobald das Kind da ist, und wählst den Endtermin passend zu deiner Kündigungsfrist.
- Einvernehmliche Lösung: Du vereinbarst mit dem Arbeitgeber schriftlich, dass das Arbeitsverhältnis am Ende der 16-wöchigen Schutzfrist endet.
Die Mutterschaftsentschädigung bleibt davon unberührt, sofern du am Tag der Geburt Arbeitnehmerin warst. Ob du das Arbeitsverhältnis nach der Niederkunft fortsetzt oder nicht, spielt für diesen Anspruch keine Rolle.
Möchtest du nach dem Urlaub beruflich einen neuen Weg gehen, findest du Anregungen in unserem Artikel zum beruflichen Neuanfang.
Was passiert bei einer Kündigung nach dem Mutterschaftsurlaub?
Eine Kündigung nach Mutterschaftsurlaub ist ab der 17. Woche nach der Geburt grundsätzlich möglich, denn das Schweizer Arbeitsrecht kennt keine allgemeine Pflicht, Kündigungen zu begründen. Sie muss aber die Kündigungsfrist wahren und darf nicht missbräuchlich sein. Kündigt der Arbeitgeber dir aufgrund deiner Mutterschaft oder deiner familiären Situation, ist das eine Diskriminierung nach dem Gleichstellungsgesetz. Dieses Verbot gilt auch Monate nach der Entbindung.
Der Kündigungsschutz endet also, bevor viele Frauen zurückkehren: Wer länger als 16 Wochen pausiert, etwa mit Ferien oder unbezahltem Urlaub, kann noch vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz gekündigt werden.
Wann ist die Kündigung missbräuchlich oder diskriminierend?
Missbräuchlich ist eine Kündigung insbesondere dann, wenn ihr Grund in deiner Mutterschaft liegt. Typische Anzeichen sind:
- Zeitliche Nähe: Die Kündigung kommt unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub, zum Beispiel drei Wochen nach deiner Rückkehr, ohne nachvollziehbaren Sachgrund.
- Ersatz schon gefunden: Der Arbeitgeber hat während deiner Abwesenheit bereits eine Nachfolge eingestellt. Personalplanung und Rekrutierung einer Vertretung sind Sache des Arbeitgebers und kein Kündigungsgrund.
- Druck beim Pensum: Man legt dir die Kündigung nahe, weil du nach der Geburt nicht im selben Pensum weiterarbeiten kannst oder möchtest.
- Neue Kritik aus dem Nichts: Frühere Beurteilungen waren gut, doch plötzlich werden Mängel angeführt.
Erhält eine Mitarbeiterin nur wenige Wochen nach ihrer Rückkehr die Kündigung, ist das ein starkes Indiz. Nicht jede Kündigung nach der Rückkehr ist automatisch diskriminierend. In diesem Fall entscheidet das Gericht anhand der Umstände, ob ein sachlicher Grund vorliegt, etwa eine echte Restrukturierung. Je enger der zeitliche Zusammenhang mit der Mutterschaft ist, desto eher spricht das für eine Diskriminierung.
Welche Entschädigung kannst du verlangen?
Bei einer diskriminierenden oder missbräuchlichen Kündigung bleibt die Kündigung in der Regel gültig, das Arbeitsverhältnis endet also trotzdem. Du hast aber Anspruch auf eine Entschädigung von höchstens sechs Monatslöhnen, deren Höhe das Gericht nach den Umständen festlegt. Nach dem Gleichstellungsgesetz musst du die Diskriminierung nur glaubhaft machen, nicht beweisen.
Diese Fristen musst du kennen
- Während der Kündigungsfrist: Erhebe schriftlich Einsprache gegen die Kündigung (Art. 336b Abs. 1 OR).
- Innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses: Kommt keine Einigung zustande, musst du deinen Anspruch beim zuständigen Gericht geltend machen (je nach Kanton Arbeitsgericht oder Zivilgericht), sonst verfällt er (Art. 336b Abs. 2 OR). Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz führt der Weg zuerst zur kantonalen Schlichtungsbehörde. Das Verfahren dort ist kostenlos, und auch Gerichtskosten fallen in der Regel keine an. Anwaltskosten können hingegen entstehen.
Welche Rechte habe ich nach dem Mutterschaftsurlaub?
Wer nach dem Mutterschaftsurlaub die Arbeit wieder aufnehmen möchte, behält alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag und geniesst zusätzliche Schutzrechte für Mütter. Dein bisheriger Arbeitsvertrag gilt grundsätzlich unverändert weiter. Änderungen von Pensum, Aufgaben oder Lohn sind nur mit deiner Zustimmung oder über eine Änderungskündigung möglich, die ihrerseits missbräuchlich sein kann. Fühlst du dich nach der Pause unsicher, helfen dir die Übungen aus unserem Artikel Selbstvertrauen aufbauen, bei ausgeprägten Selbstzweifeln auch der Beitrag zum Impostor-Syndrom.
Stillzeit: bezahlte Pausen
Jede stillende Mutter hat Anspruch auf die nötige Zeit zum Stillen oder Abpumpen (Art. 35a Abs. 2 ArG). Im ersten Lebensjahr des Kindes wird ein Teil davon als bezahlte Arbeitszeit angerechnet (Art. 60 Abs. 2 ArGV 1):
| Tägliche Arbeitszeit | Bezahlte Stillzeit pro Tag |
|---|---|
| Bis zu 4 Stunden | Mindestens 30 Minuten |
| Mehr als 4 Stunden | Mindestens 60 Minuten |
| Mehr als 7 Stunden | Mindestens 90 Minuten |
Der Arbeitgeber muss dafür einen geeigneten, ruhigen Ort zur Verfügung stellen. Es spielt keine Rolle, ob du im Betrieb stillst oder den Arbeitsplatz dafür verlässt.
Arbeitszeit und Absenzen
Stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden, keinesfalls über neun Stunden pro Tag (Art. 60 Abs. 1 ArGV 1). Überstunden sind also tabu. Bis zur 16. Woche nach der Niederkunft arbeitest du ausserdem nur mit deinem Einverständnis (Art. 35a ArG).
Ist dein Kind krank, hast du Anspruch auf bis zu drei freie Tage pro Krankheitsfall, wenn du ein ärztliches Zeugnis vorlegst (Art. 36 Abs. 3 ArG). Eine Jahresobergrenze gibt es bei Kindern nicht. Ob der Lohn weiterbezahlt wird, richtet sich nach Art. 329h oder Art. 324a OR.
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Teilzeit besteht in der Regel nicht. Kläre deine Rückkehr, also Pensum, Homeoffice und Aufgaben, deshalb möglichst schon vor dem Urlaub und halte die Einigung schriftlich fest. Wie du Beruf und Familie im Alltag vereinbaren kannst, zeigt unser Ratgeber Beruf und Familie vereinbaren. Der Wiedereinstieg bringt oft auch viel mentale Last mit sich, dazu findest du Strategien im Artikel Mentale Last reduzieren.
Ferien, Lohn und Gehalt
Der Arbeitgeber darf deine Ferien wegen des Mutterschaftsurlaubs nicht kürzen (Art. 329b Abs. 3 lit. b OR). Wegen der Schwangerschaft ist eine Kürzung erst möglich, wenn du länger als zwei Monate ausgefallen bist. Beim Thema Lohn und Gehalt gilt: Während des Urlaubs erhältst du 80 Prozent über die Mutterschaftsentschädigung, sofern Vertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht mehr vorsehen. Nach deiner Rückkehr darf dein Lohn nicht allein wegen der Mutterschaft gesenkt werden, denn auch das wäre diskriminierend. Alle Details zu Leistungen und Sozialversicherungen findest du im Merkblatt 6.02 «Mutterschaftsentschädigung» auf ahv-iv.ch.

Wenn mehr gilt: Gesamtarbeitsvertrag, Kanton und öffentlicher Dienst
Obligationenrecht und Erwerbsersatzgesetz setzen nur den Mindeststandard. Kantonale Regelungen, Personalreglemente und Gesamtarbeitsverträge können grosszügigere Lösungen vorsehen, etwa einen längeren oder voll bezahlten Urlaub. Einzelne Kantone wie Genf kennen zudem eine kantonale Ergänzung. Für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse bei Bund, Kanton oder Gemeinde gilt teilweise eigenes Personalrecht, das Diskriminierungsverbot des Gleichstellungsgesetzes gilt aber auch dort. Prüfe deshalb immer zuerst die Bestimmungen in deinem Arbeitsvertrag und im für dich geltenden Reglement.
Sperrfrist nach der Rückkehr? Das sagt das Parlament
Dass der Schutz genau 16 Wochen nach der Geburt endet, beschäftigt auch die Politik in Bern. Bereits 2016 wurde im Parlament die Interpellation 16.3248 «Kündigung nach Mutterschaftsurlaub» eingereicht. In seiner Antwort bedauerte der Bundesrat, dass Frauen bei der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub gekündigt wird.
Die Motion 19.3059 von Nationalrat Mathias Reynard (SP) verlangte eine Sperrfrist für Kündigungen bei der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub. Der Nationalrat lehnte sie im Oktober 2020 mit 106 zu 66 Stimmen bei einer Enthaltung ab. Der Bundesrat verwies auf eine Studie des Büros BASS von 2018: Danach gaben zwei von drei Frauen an, dass nach dem Mutterschaftsurlaub eine gute Lösung für die Weiterbeschäftigung gefunden wurde.
Nach aktuellem Stand endet der zeitliche Kündigungsschutz weiterhin 16 Wochen nach der Geburt. Prüfe bei einem konkreten Fall trotzdem den aktuellen Gesetzestext auf fedlex.admin.ch.
So gehst du vor: Checkliste bei einer Kündigung
- Datum und Zugang notieren: Wann und in welcher Form hast du die Kündigung erhalten? Das entscheidet über Sperrfrist und Fristen.
- Sperrfrist prüfen: Fiel die Kündigung in die Schwangerschaft oder in die 16 Wochen nach der Geburt? Dann ist sie nichtig.
- Schriftliche Begründung verlangen: Fordere den Kündigungsgrund schriftlich an (Art. 335 Abs. 2 OR).
- Einsprache erheben: Bei einer möglicherweise missbräuchlichen oder diskriminierenden Kündigung protestierst du noch während der Kündigungsfrist schriftlich und per Einschreiben bei deinem Arbeitgeber oder deiner Arbeitgeberin.
- Belege sammeln: Sichere Arbeitszeugnisse, Leistungsbeurteilungen, E-Mails und Angaben von Kolleginnen zur zeitlichen Abfolge.
- Beratung holen: Wende dich an eine Gewerkschaft, eine Rechtsberatung oder die Schlichtungsbehörde (siehe nächster Abschnitt).
- Frist im Auge behalten: Innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses musst du deinen Anspruch gerichtlich geltend machen, in der Regel über ein Schlichtungsgesuch.
- Finanzen absichern: Melde dich frühzeitig beim RAV, beginne mit der Stellensuche und prüfe deine Finanzen, falls kein nahtloser Wechsel möglich ist.
Eine Kündigung in dieser Lebensphase belastet auch emotional. Praktische Strategien findest du in unseren Artikeln zu Stress abbauen und Resilienz stärken. Für Bewerbungsgespräche helfen dir die Tipps zum richtigen Outfit fürs Vorstellungsgespräch.
Wo finde ich Hilfe bei einer Kündigung?
Rechtsberatung: Eine Anwältin oder ein Anwalt für Arbeitsrecht prüft deinen Fall. Kläre die Kosten vorab.rkundigen, gerade bei den variierenden Sportferien im Februar.
Gewerkschaften und Verbände: Organisationen wie Angestellte Schweiz und der Dachverband Travail.Suisse beraten ihre Mitglieder in der Regel zu Kündigungsschutz und Mutterschaft. Travail.Suisse bietet zudem eine Broschüre zu den Rechten erwerbstätiger Schwangerer an.
Kantonale Schlichtungsbehörde: Fühlst du dich diskriminiert, kannst du dich an die Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz wenden. In Zürich ist das zum Beispiel die Paritätische Schlichtungsbehörde. Sie ist für private und öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse zuständig.
Fazit
Die Kündigung nach Mutterschaftsurlaub ist in der Schweiz klar geregelt, in der Praxis aber oft schwer zu durchschauen. Der wichtigste Punkt: Der Arbeitgeber darf dir nach der Probezeit weder in der Schwangerschaft noch in den 16 Wochen nach der Geburt kündigen, und jede Kündigung wegen deiner Mutterschaft ist auch danach diskriminierend. Du selbst darfst jederzeit kündigen, solltest aber Zeitpunkt, Kündigungsfrist und Mutterschaftsentschädigung im Blick behalten.
Als gekündigte Arbeitnehmerin zählt jetzt jeder Tag: Prüfe die Sperrfrist, erhebe schriftlich Einsprache und hole rechtlichen Rat ein. Wer die Fristen kennt und Belege sichert, steht in einem Streit deutlich besser da.
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage in der Schweiz (Stand: September 2026) und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Massgebend ist der aktuelle Gesetzestext, insbesondere OR (SR 220), Gleichstellungsgesetz (SR 151.1), Erwerbsersatzgesetz (SR 834.1), Arbeitsgesetz (SR 822.11) und ArGV 1 (SR 822.111).
Häufig gestellte Fragen zur Kündigung nach Mutterschaftsurlaub
Nein. Die Schwangerschaft gehört zu deiner Privatsphäre, und du musst sie dem Arbeitgeber grundsätzlich erst anzeigen, wenn sie deine Arbeitsleistung beeinflusst. Eine frühe Information lohnt sich trotzdem, weil der Arbeitgeber dann Schutzmassnahmen treffen kann. Der Kündigungsschutz besteht unabhängig davon, ob und wann du informierst.
Der zeitliche Kündigungsschutz gilt erst nach der Probezeit. Eine Kündigung wegen der Schwangerschaft bleibt aber auch in der Probezeit diskriminierend. Du kannst dann eine Entschädigung verlangen und musst die Diskriminierung nur glaubhaft machen.
Ein befristeter Vertrag endet automatisch am vereinbarten Datum, eine Kündigung ist dafür nicht nötig. Der Arbeitgeber muss ihn auch nicht verlängern. Wird die Verlängerung allerdings nur wegen der Schwangerschaft verweigert, kann das diskriminierend sein.
Bei Krankheit oder Unfall gilt eine eigene, gestaffelte Sperrfrist (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR): 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr und 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr. Eine Kündigung in dieser Zeit ist ebenfalls nichtig.
Ja, sofern du nicht gekündigt hast oder eine Einigung besteht. Läuft deine Kündigungsfrist noch, musst du arbeiten oder Ferien beziehen, sonst riskierst du, wegen unentschuldigten Fernbleibens fristlos entlassen zu werden. Klare Absprachen mit dem Arbeitgeber, am besten schriftlich, verhindern diese Situation.
Nicht vorschnell. Mit einem Aufhebungsvertrag verzichtest du auf Kündigungsschutz und Kündigungsfristen, und vor der Geburt kann er sogar deinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gefährden. Du darfst nicht zu einer Kündigung gezwungen werden. Verlange Bedenkzeit und hole Beratung ein.
Das Gericht kann höchstens sechs Monatslöhne zusprechen. Die genaue Höhe hängt von den Umständen ab. Voraussetzung ist, dass du während der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erhoben und innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses geklagt hast.
